Allgemeine Geschäftsbedingungen der KMS Energie GmbH

§ 1 Geltungsbereich, Form
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden. Die AGB gelten insbesondere für Verträge über den Erwerb bzw. die Errichtung von Photovoltaikanlagen oder Wärmepumpen sowie die Nutzung der Software smartY („Ware“).

(2) Unsere AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als die KMS Energie GmbH ihrer Geltung ausdrücklich zustimmt. Ein fehlender Widerspruch genügt nicht für eine Einbeziehung.

(3) Individuelle Vereinbarungen und Angaben in unserer Bestellbestätigung haben Vorrang vor den AGB.

(4) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

(5) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Kunden in Bezug auf den Vertrag (z. B. Fristsetzung, Mahnung, Rücktritt) sind jedenfalls in Textform (z. B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Strengere gesetzliche Formvorschriften bleiben unberührt.

§ 2 Vertragsschluss
(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, soweit in dem jeweiligen Angebot nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt auch, wenn die KMS Energie GmbH dem Kunden Kataloge, technische Dokumentationen (z. B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen hat, an denen sich die KMS Energie GmbH Eigentums- und Urheberrechte vorbehält.

(2) Die Bestellung der Ware durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist die KMS Energie GmbH berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 20 Tagen nach seinem Zugang bei ihr anzunehmen. Falls der Kunde in Zusammenhang mit dem beabsichtigten Vertragsschluss eine Finanzierung bei einem Dritten (z. B. Kreditinstitut) beantragt haben sollte, ist die KMS Energie GmbH berechtigt, das Vertragsangebot des Kunden unter der aufschiebenden Bedingung der Vorlage einer dem Vertragsangebot entsprechenden Finanzierungszusage anzunehmen.

(3) Die Annahme der KMS Energie GmbH kann entweder ausdrücklich (z. B. schriftliche Bestellbestätigung) oder konkludent durch Erfüllung gegenüber dem Kunden erklärt werden.

§ 3 Leistungserbringung, Gefahrenübergang, Abnahme, Annahmeverzug
(1) Die konkret geschuldete Leistung wird bei Bestellung der Ware durch den Kunden spezifiziert und bei Annahme dieses Vertragsangebots des Kunden durch die KMS Energie GmbH entsprechend erfüllt. Die KMS Energie GmbH übernimmt keine darüber hinausgehenden Verpflichtungen.

(2) Die KMS Energie GmbH kann Dritte (z. B. Subunternehmen) für Teile der Leistungen hinzuziehen. Dritte sind Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen der KMS Energie GmbH. Für diese gelten dieselben Regeln wie für die KMS Energie GmbH; der Dritte darf die Leistungspflicht jedoch nicht weiterdelegieren.

(3) Die KMS Energie GmbH verpflichtet sich, etwaige Betriebsanleitungen des Herstellers oder sonstiger Dritter betreffend die Ware an den Kunden zu übergeben.

(4) Eine etwaig geschuldete Lieferung erfolgt ab Lager, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist. Auf Verlangen und Kosten des Kunden wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ist die KMS Energie GmbH berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen. Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von ihr bei Annahme der Bestellung angegeben.

(5) Die Vereinbarung eines Liefertermins oder einer sonstigen Frist führt nicht zur Annahme eines absoluten Fixgeschäfts.

(6) Sofern die KMS Energie GmbH verbindliche Fristen zur Lieferung oder Errichtung aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann (sog. Nichtverfügbarkeit der Leistung), wird der Kunde hierüber unverzüglich informiert und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Frist zur Lieferung oder Errichtung mitgeteilt. Die KMS Energie GmbH ist auch berechtigt, ein gleichartiges oder höherwertiges Modell zu liefern bzw. zu errichten, wenn dieses in Qualität, Funktion, Größe und Form nicht wesentlich von der bestellten Ware abweicht und dies dem Kunden zumutbar ist.

Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Frist nicht verfügbar, ist die KMS Energie GmbH berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden ist unverzüglich zu erstatten.

Eine Nichtverfügbarkeit der Leistung liegt beispielsweise vor bei nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung durch Zulieferer, wenn ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen wurde oder bei sonstigen Störungen in der Lieferkette, etwa aufgrund höherer Gewalt.

Die gesetzlichen Rechte des Kunden und der KMS Energie GmbH, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z. B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.

(7) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der technischen Betriebsbereitschaft auf den Kunden über, es sei denn es handelt sich um einen Versendungskauf oder es ist eine Abnahme geschuldet. Beim Versendungskauf geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme geschuldet oder vereinbart ist, ist diese für den Gefahrenübergang maßgebend. In diesem Zusammenhang ist ein Abnahmeprotokoll zu erstellen, in welchem etwaige erkannte Mängel anzugeben sind. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.

(8) Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung bzw. Errichtung aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, so ist die KMS Energie GmbH berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens, einschließlich Mehraufwendungen (z. B. Lagerkosten), zu verlangen. Hierfür berechnet die KMS Energie GmbH eine pauschale Entschädigung i. H. v. 14 EUR pro Kalendertag, beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware. Der Nachweis eines höheren Schadens und die gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als die vorstehende Pauschale entstanden ist.

(9) Vorgänge, wie z. B. Erdarbeiten, die Montage eines Stromzählers oder der Netzanschluss, gehören nicht zum Leistungsumfang. Die letztgenannten Maßnahmen erfolgen durch den jeweiligen Netzbetreiber.

(10) Soweit der Kunde beabsichtigt, die Software smartY der KMS Energie GmbH zu nutzen, überlässt die KMS Energie GmbH dem Kunden die zu diesem Zeitpunkt neuste verfügbare Version, gewährt dem Kunden für die Vertragslaufzeit die Nutzung der Software und räumt die zur vertragsgemäßen Nutzung durch den Kunden erforderlichen Rechte ein. Die jeweils aktuellen Lizenzbestimmungen für die Software werden dem Kunden vor Vertragsschluss zur Kenntnis gegeben. Die KMS Energie GmbH erhält die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit der Software während der Vertragslaufzeit aufrecht und trägt dafür Sorge, dass einer vertragsgemäßen Nutzung der Software keine Rechte Dritter entgegenstehen.

Der Kunde erhält keine Vervielfältigungsstücke der Software. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Software zu vervielfältigen, zu bearbeiten oder zu dekompilieren. Der Kunde ist auch nicht berechtigt, die Software zu veräußern, zu verleihen, zu vermieten oder in sonstiger Weise unterzulizenzieren oder die Software öffentlich wiederzugeben oder zugänglich zu machen.

(11) Die Lizenzierung und Wartung anderer Software als der Software der KMS Energie GmbH gehört nicht zu den Leistungen der KMS Energie GmbH. Die Verantwortung für andere Software als der Software der KMS Energie GmbH sowie die eigene IT-Infrastruktur liegt ausschließlich beim Kunden.

§ 7 Mängelhaftung, Nacherfüllung und Rücktritt

(2) Grundlage der Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit und die vorausgesetzte Verwendung der Ware getroffene Vereinbarung. Als Beschaffenheitsvereinbarung in diesem Sinne gelten alle Produktbeschreibungen und Herstellerangaben, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 3 BGB). Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter, insbesondere in der Werbung, die nicht ausdrücklich Vertragsgegenstand geworden sind, hat die KMS Energie GmbH, soweit gesetzlich zulässig, hingegen nicht einzustehen.

(3) Betreffend die Software gilt, dass ein Mangel bei Nichtverfügbarkeit nur gegeben ist, wenn diese aufgrund von Umständen, die im Verantwortungsbereich der KMS Energie GmbH liegen, nicht im geschuldeten Umfang zur Verfügung steht. Hierzu zählen nicht Zeiten, während derer die Leistung aufgrund von

  • Störungen in der Datenverbindung außerhalb der Zuständigkeit der KMS Energie GmbH, insbesondere Störungen der externen Zugänge und der damit zusammenhängenden Datenverbindungen,
  • mangelnder Kompatibilität der Software nach Aktualisierung eines fremden Betriebssystems o. ä. (z. B. des Smartphones) durch den Kunden,
  • einer Verletzung von Mitwirkungspflichten des Kunden,
  • höherer Gewalt,
  • Wartungsarbeiten

nicht verfügbar ist.

Die KMS Energie GmbH darf die Leistungen darüber hinaus zum Zwecke der Instandsetzung, der Wartung und der Installation von Fortentwicklungen und Funktionserweiterungen der Soft- oder Hardware („Wartungsarbeiten“) vorübergehend unterbrechen. Die KMS Energie GmbH wird dem Kunden solche Vorgänge nach Möglichkeit im Voraus ankündigen und ihn – soweit erforderlich – auf Mitwirkungs- und Freigabepflichten hinweisen. Sind hingegen Wartungsarbeiten aus Gründen der Betriebssicherheit durchzuführen, so kann die KMS Energie GmbH die Zeiten der Unterbrechung einseitig festlegen.

(4) Die KMS Energie GmbH haftet grundsätzlich nicht für Mängel, die der Kunde bei Vertragsschluss kennt oder grob fahrlässig nicht kennt (§ 442 BGB). Weiterhin setzen die Mängelansprüche des Kunden voraus, dass er etwaigen gesetzlichen Untersuchungs- und Anzeigepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Übergabe, der Untersuchung, Abnahme oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist der KMS Energie GmbH hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von 10 Arbeitstagen ab Übergabe bzw. Abnahme und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige offensichtlicher Mängel, ist die Haftung insoweit ausgeschlossen.

(5) Ist die gelieferte Sache mangelhaft, kann die KMS Energie GmbH zunächst wählen, ob sie Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leistet. Ist die von der KMS Energie GmbH gewählte Art der Nacherfüllung im Einzelfall für den Kunden unzumutbar, kann er sie ablehnen. Das Recht der KMS Energie GmbH, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.

Betreffend die Software genügt die KMS Energie GmbH einer etwaigen Pflicht zur Nachbesserung, indem sie mit einer automatischen Installationsroutine versehene Updates zum Download bereitstellt und dem Kunden Hilfestellung bei der Lösung etwa auftretender Installationsprobleme anbietet.

(6) Die KMS Energie GmbH ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis bzw. die fällige Vergütung bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises bzw. der Vergütung zurückzubehalten.

(7) Der Kunde hat der KMS Energie GmbH die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zugänglich zu machen oder, soweit möglich und zumutbar, zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Kunde der KMS Energie GmbH die mangelhafte Sache auf ihr Verlangen nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben; einen Rückgabeanspruch hat der Kunde jedoch nicht. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau, die Entfernung oder Desinstallation der mangelhaften Sache noch den Einbau, die Anbringung oder die Installation einer mangelfreien Sache, wenn die KMS Energie GmbH ursprünglich nicht zu diesen Leistungen verpflichtet war; Ansprüche des Kunden auf Ersatz entsprechender Kosten („Aus- und Einbaukosten“) bleiben unberührt.

(8) Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Aus- und Einbaukosten trägt bzw. erstattet die KMS Energie GmbH nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung und diesen AGB, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls kann die KMS Energie GmbH vom Kunden die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten ersetzt verlangen, wenn der Kunde wusste oder hätte erkennen können, dass tatsächlich kein Mangel vorliegt.

(9) In dringenden Fällen, z. B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von der KMS Energie GmbH Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme ist die KMS Energie GmbH unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn die KMS Energie GmbH berechtigt wäre, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.

(10) Wenn eine für die Nacherfüllung vom Kunden zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Kunde nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurücktreten bzw. den Vertrag kündigen oder den Kaufpreis bzw. die Vergütung mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Lösungsrecht.

(11) Ansprüche des Kunden auf Aufwendungsersatz gem. § 445a Abs. 1 BGB sind ausgeschlossen, es sei denn, der Vertrag ist ein Verbrauchsgüterkauf (§§ 478, 474 BGB) oder ein Verbrauchervertrag über die Bereitstellung digitaler Produkte (§§ 445c S. 2, 327 Abs. 5, 327u BGB). Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen (§ 284 BGB) bestehen auch bei Mängeln der Ware nur nach Maßgabe der nachfolgenden Paragraphen.

§ 8 Sonstige Haftung

(1) Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet die KMS Energie GmbH bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.

(2) Die Haftung ist ausgeschlossen, wenn ein Mangel

  • auf einer unsachgemäßen Verwendung der Ware durch den Kunden beruht,
  • auf einer Verwendung mit der Ware nicht kompatibler Produkte durch den Kunden beruht,
  • nach eigenmächtigen Änderungen oder nicht durch einen zertifizierten Fachbetrieb vorgenommenen Wartungen der Ware oder einzelner Komponenten durch den Kunden oder von ihm beauftragten Dritten auftritt,
  • auf sonstigen, den Vorgaben des Herstellers oder der KMS Energie GmbH zuwiderlaufenden Handlungen oder Unterlassungen beruht (z. B. Nichtentfernen von Verschmutzungen der Photovoltaikanlage durch den Kunden),
  • auf Komponenten zurückzuführen ist, die nicht Vertragsgegenstand waren (z. B. verstopfte Rohre der bereits vorhandenen Heizungsanlage, welche zu Folgeschäden an der Ware führen).

(3) Auf Schadensersatz haftet die KMS Energie GmbH – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet die KMS Energie GmbH, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z. B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur

  • für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
  • für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

(4) Bei einer Beeinträchtigung der vertraglich geschuldeten Verfügbarkeit der Software haftet die KMS Energie GmbH nicht, wenn die Verfügbarkeit aufgrund von Umständen außerhalb der Zuständigkeit der KMS Energie GmbH nicht im vereinbarten Umfang zur Verfügung steht (s. o.).

(5) Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden die KMS Energie GmbH nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat (z. B. Mitarbeiter, Subunternehmer und Erfüllungsgehilfen). Sie gelten nicht, soweit die KMS Energie GmbH einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat und für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz.

(6) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn die KMS Energie GmbH die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein freies Kündigungsrecht des Kunden (insbesondere gem. §§ 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

(7) Verweist die KMS Energie GmbH den Kunden an den Produkthersteller für die Inanspruchnahme der Herstellergarantie, begründet dies keine weitergehende Haftung der KMS Energie GmbH für die in der Herstellergarantie beschriebenen Mängel und/oder Schäden.

 

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